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   BFH, 22.12.2004 - II B 166/03   

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https://dejure.org/2004,6684
BFH, 22.12.2004 - II B 166/03 (https://dejure.org/2004,6684)
BFH, Entscheidung vom 22.12.2004 - II B 166/03 (https://dejure.org/2004,6684)
BFH, Entscheidung vom 22. Dezember 2004 - II B 166/03 (https://dejure.org/2004,6684)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 27 Abs. 2; ; FGO § 4; ; GVG § 21e Abs. 3 Satz 1; ; GVG § 21e Abs. 1; ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besetzung des Gerichts; ehrenamtlicher Richter

  • datenbank.nwb.de

    Schenkungsteuerrechtliche Beurteilung einer Weitergabeverpflichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Besetzung des Gerichts im Sinne eines Verfahrensmangels im Rahmen einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision; Folgen einer unrichtigen Anwendung einer Vorschrift über die Besetzung des Gerichts im Sinne eines revisionsrechtlichen Verfahrensfehlers; ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 20.04.2001 - IV R 32/00

    Ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts - Anspruch auf Unterlageneinsicht -

    Auszug aus BFH, 22.12.2004 - II B 166/03
    Von Willkür kann nur die Rede sein, wenn die Entscheidung sich so weit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (BFH-Beschluss vom 20. April 2000 IV R 32/00, BFHE 194, 346, BStBl II 2001, 651).

    Vielmehr darf es bei den auf gewissenhafte Amtsführung vereidigten ehrenamtlichen Richtern (vgl. § 45 des Deutschen Richtergesetzes) grundsätzlich davon ausgehen und sich ohne weitere Ermittlungen darauf verlassen, dass sie sich ihrer richterlichen Pflicht nicht ohne triftigen Grund entziehen, sondern nach pflichtgemäßer Abwägung zu dem Ergebnis gelangt sind, verhindert zu sein (BFH-Beschluss in BFHE 194, 346, BStBl II 2001, 651; BFH-Urteil vom 4. Juli 2001 VI R 78/94 u.a., BFH/NV 2002, 165).

  • BFH, 04.07.2001 - VI R 78/94

    Treueprämien - Gießerei - Steuerpflichtiger Lohn - Vorschriftswidrige Besetzung

    Auszug aus BFH, 22.12.2004 - II B 166/03
    Vielmehr darf es bei den auf gewissenhafte Amtsführung vereidigten ehrenamtlichen Richtern (vgl. § 45 des Deutschen Richtergesetzes) grundsätzlich davon ausgehen und sich ohne weitere Ermittlungen darauf verlassen, dass sie sich ihrer richterlichen Pflicht nicht ohne triftigen Grund entziehen, sondern nach pflichtgemäßer Abwägung zu dem Ergebnis gelangt sind, verhindert zu sein (BFH-Beschluss in BFHE 194, 346, BStBl II 2001, 651; BFH-Urteil vom 4. Juli 2001 VI R 78/94 u.a., BFH/NV 2002, 165).

    Bei einer erst kurz vor Sitzungsbeginn bekannt gewordenen unvorhergesehenen Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters ist es zulässig, in der Reihenfolge der Hilfsliste denjenigen ehrenamtlichen Richter als Vertreter heranzuziehen, der an der Sitzung teilnehmen kann und als Erster telefonisch erreichbar ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 165).

  • BFH, 13.10.1993 - II R 92/91

    Nur eine Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden bei Schenkungen über eine

    Auszug aus BFH, 22.12.2004 - II B 166/03
    Maßgebend ist vielmehr, ob der zunächst Bedachte eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich dieser Verwendung hat (BFH-Urteil vom 13. Oktober 1993 II R 92/91, BFHE 172, 520, BStBl II 1994, 128).
  • BFH, 03.06.2004 - VII B 295/03

    Gundsätzliche Bedeutung; Duldungsbescheid; AnfG

    Auszug aus BFH, 22.12.2004 - II B 166/03
    Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (BFH-Beschluss vom 3. Juni 2004 VII B 295/03, BFH/NV 2004, 1415, m.w.N.).
  • BFH, 10.07.2001 - VIII R 45/99

    Veräußerungsverlust - Ehrenamtlicher Richter - Hilfsliste von ehrenamtlichen

    Auszug aus BFH, 22.12.2004 - II B 166/03
    Dabei handelt es sich um eine zu Recht berücksichtigte "gewachsene Übung" des Gerichts (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juli 2001 VIII R 45/99, BFH/NV 2001, 1594, m.w.N.).
  • BFH, 03.09.1999 - I R 54/98

    Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters

    Auszug aus BFH, 22.12.2004 - II B 166/03
    Es entspricht vielmehr dem Zweck der nach § 27 Abs. 2 FGO zulässigen Hilfsliste, die planmäßige Abwicklung der zur mündlichen Verhandlung angesetzten Termine zu gewährleisten (BFH-Beschluss vom 3. September 1999 I R 54/98, BFH/NV 2000, 321).
  • BVerwG, 28.02.1984 - 9 C 136.82

    Geschäftsverteilungsplan - Beanstandung - Verhinderung - Geschäftsstelle -

    Auszug aus BFH, 22.12.2004 - II B 166/03
    Auch das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, dass eine Vertagung der Verhandlung oder eine erhebliche Verzögerung ihres Beginns bei unvorhergesehener Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters nicht hingenommen zu werden braucht (Urteil vom 28. Februar 1984 9 C 136.82, Die öffentliche Verwaltung 1984, 723).
  • BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 19/10

    Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation

    Vielmehr darf es bei den auf gewissenhafte Amtsführung vereidigten ehrenamtlichen Richtern (§ 45 DRiG) grundsätzlich davon ausgehen und sich ohne weitere Ermittlungen darauf verlassen, dass sie sich ihrer richterlichen Pflicht nicht ohne triftigen Grund entziehen, sondern nach pflichtgemäßer Abwägung zu dem Ergebnis gelangt sind, verhindert zu sein (BFH 22. Dezember 2004 - II B 166/03 - zu II 1 b aa der Gründe, BFH/NV 2005, 705; BVerwG 28. Februar 1984 - 9 C 136/82 - Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 18) .
  • FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2005 - 4 K 1590/03

    Schenkungsteuerpflicht der Vermögensübertragung zwischen einer inländischen und

    aa) Rechtlich und tatsächlich frei verfügen kann der Empfänger nur dann nicht, wenn er der -- zivilrechtlichen -- Verpflichtung unterliegt, das hingegebene Vermögen an den Zuwendenden zurückzugewähren (vgl. z.B.: BFH Urteil vom 7. Oktober 1998 II R 30/97, BFH/NV 1999 S. 618; BFH Beschluss vom 18. November 2004, II B 176/03, a.a.O.) oder an einen Dritten weiterzugeben (vgl. z.B.: BFH Beschluss vom 22. Dezember 2004 II B 166/03, nicht veröffentlicht, juris-Dokumenten-Nr.: STRE 200550125).
  • FG München, 25.05.2011 - 4 K 960/08

    Zwischenerwerber bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Schenkungen

    Dementsprechend führte der BFH im Beschluss vom 22. Dezember 2004 II B 166/03 (BFH/NV 2005, 705, unter II.2.b) aus, die unter II.2.a dargestellte Rechtsprechung im BFH-Urteil in BFHE 172, 520, BStBl II 1994, 128 beruhe auf einer Auslegung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
  • FG München, 30.05.2011 - 4 V 548/11

    Zwischenerwerber bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Schenkungen

    Dementsprechend führte der BFH im Beschluss vom 22. Dezember 2004 II B 166/03 (BFH/NV 2005, 705, unter II.2.b) aus, die unter II.2.a dargestellte Rechtsprechung im BFH-Urteil in BFHE 172, 520, BStBl II 1994, 128 beruhe auf einer Auslegung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
  • FG München, 15.06.2011 - 4 K 396/11

    Bereicherung des Zwischenerwerbers bei Kettenschenkungen

    Dementsprechend führte der BFH im Beschluss vom 22. Dezember 2004 II B 166/03 (BFH/NV 2005, 705, unter II.2.b) aus, die unter 2.a dargestellte Rechtsprechung im BFH-Urteil in BFHE 172, 520, BStBl II 1994, 128 beruhe auf einer Auslegung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
  • BFH, 14.09.2005 - VI B 53/05

    NZB: nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

    Eine gerichtliche Entscheidung verstößt gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, wenn sie von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Dezember 2004 II B 166/03, BFH/NV 2005, 705).
  • FG Hessen, 24.10.2007 - 1 K 268/04

    Abgrenzung zwischen Kettenschenkung und einheitlichem Schenkungsvorgang -

    Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage sind die konkreten Umstände des Einzelfalles, namentlich die Ausgestaltung der Verträge unter Einbeziehung ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie die mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Ziele der Parteien (Urteile des BFH in BStBl II 1994, 128, und vom 10.03.2005 II R 54/03, BStBl II 2005, 412, in Bestätigung des Senatsurteils vom 16.09.2003 1 K 1963/03, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2004, 148, Beschluss des BFH vom 22.12.2004 II B 166/03, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH 2005, 705, sowie z.B. Meincke, ErbStG, 14. Aufl., § 7 Anm 68 f.; vgl.a. das Urteil des BFH vom 18.01.2001 IV R 58/99, BStBl II 2001, 393, sowie die Anm. von Fumi zum Senatsurteil 1 K 1963/03 in EFG 2004, 149).
  • BFH, 06.11.2006 - II B 45/05

    NZB: Übertragung auf den Einzelrichter, nicht ordnungsgemäße Besetzung

    Ein Verfahrensmangel i.S. des § 119 Nr. 1 FGO liegt vor, wenn die unrichtige Anwendung einer Vorschrift über die Besetzung des erkennenden Gerichts zugleich eine Verletzung des in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) niedergelegten Gebots des gesetzlichen Richters darstellt (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 2001 IV R 32/00, BFHE 194, 346, BStBl II 2001, 651; vom 22. Dezember 2004 II B 166/03, BFH/NV 2005, 705; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz. 4, m.w.N.).
  • FG Hessen, 15.01.2008 - 1 K 3128/05

    Schenkungsteuerrechtlicher Durchgangserwerb bei Zwischenschaltung einer dritten

    Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Dezember 2004 II B 166/03, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH 2005, 705 ist der Beklagte der Meinung, dass wegen der Verpflichtung zur Weitergabe des Geldes keine Bereicherung der Mutter als Mittelsperson aus dem Vermögen des Vaters vorliege; eine Schenkung der Mittelsperson an einen Dritten komme daher nicht in Betracht.
  • FG Hessen, 15.01.2008 - 1 K 3029/05

    Schenkungsteuerrechtlicher Durchgangserwerb bei Zwischenschaltung einer dritten

    Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Dezember 2004 II B 166/03, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH 2005, 705 ist der Beklagte der Meinung, dass wegen der Verpflichtung zur Weitergabe des Geldes keine Bereicherung der Mutter als Mittelsperson aus dem Vermögen des Vaters vorliege; eine Schenkung der Mittelsperson an einen Dritten komme daher nicht in Betracht.
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